Besondere Aufgaben und Pflichten der WEG-Verwaltung
Neben der in § 27 WEG aufgeführten Aufgaben obliegen der WEG-Verwaltung in Riedlingen ebenso gesonderte Pflichten und Tätigkeitsbereiche. Dazu gehört insbesondere die strikte Trennung der Gelder, die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ergeben, von den persönlichen Geldern, sprich dem eigenen Vermögen. Zudem ist es der WEG-Verwaltung in Riedlingen untersagt, ein Konto auf eigenem Namen zu führen, auf dem sich sämtliche Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft befinden. Es muss vielmehr ein offenes Fremdkonto mit Verfügungsberechtigung für die WEG-Verwaltung in Riedlingen eingerichtet werden, dessen Kontoinhaber jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Höhe der freien Verfügung deckeln, sodass die WEG-Verwaltung in Riedlingen ab einer gewissen Höhe die Zustimmung der Wohnungseigentümer benötigt. Um eine störungsfreie Verwaltung zu gewährleisten, kann die WEG-Verwaltung in Riedlingen eine Vollmachtsurkunde von den Wohnungseigentümern verlangen, sodass diese sich reibungslos bei Behörden, Banken und sonstigen Institutionen legitimieren kann.
Erstellung eines Wirtschaftsplans für die WEG-Verwaltung in Riedlingen
Gemäß § 28 WEG ist die WEG-Verwaltung in Riedlingen verpflichtet, einen Wirtschaftsplan pro Kalenderjahr aufzustellen. Dieser muss zwingend die voraussichtlichen Aus- und Einnahmen enthalten, die die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt erzielen würde sowie eine Auflistung anteiliger Übernahmen der Kosten durch den einzelnen Wohnungseigentümer. Zudem ist die Angabe der Beiträge für eine etwaige Instandhaltungsrücklage verpflichtend. Die WEG-Verwaltung in Riedlingen hat daraufhin nach jedem abgelaufenen Kalenderjahr eine Abrechnung zu erstellen, die auf den Wirtschaftsplan basiert.
Weitere Pflichten der Hausverwaltung
Die WEG-Verwaltung in Riedlingen hat zudem darauf zu achten, dass diese mindestens einmal im Kalenderjahr eine Wohnungseigentümerversammlung gemäß § 24. Abs. 1 WEG einberuft, an der mindestens mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer teilnehmen müssen. Der Termin für die einberufene Versammlung hat schriftlich zu erfolgen. Dabei muss den Wohnungseigentümern die Einladung mindestens eine Woche vor der Versammlung zugehen. Sollten nicht mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer zur Versammlung erscheinen, so ist die WEG-Verwaltung in Riedlingen verpflichtet, eine neue Versammlung einzuberufen.
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