Besondere Pflichten und Aufgaben der WEG-Verwaltung
Im § 27 WEG sind die Pflichten und Tätigkeitsbereiche der WEG-Verwaltung in Sigmaringen geregelt. Dazu gehört auch die strikte Trennung von Geldern, die sich aus der WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) ergeben.
Zudem ist es der WEG-Verwaltung untersagt, ein Konto auf einen eigenen Namen zu führen, auf dem sich sämtliche Gelder der WEG befinden. Die strikte Trennung ist hierbei sehr wichtig. Es muss ein offenes Fremdkonto mit Verfügungsberechtigung für die Hausverwaltung eingerichtet werden, dessen Kontoinhaber jedoch immer die WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) ist. Die WEG kann die Höhe der freien Verfügung bestimmen, sodass die Hausverwaltung ab einer gewissen Höhe eine Zustimmung der Wohnungseigentümer benötigt.
Erstellung des Wirtschaftsplans für die Eigentümergemeinschaft
Laut § 28 WEG ist die Hausverwaltung in Sigmaringen verpflichtet, jedes Jahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen. Dieser Wirtschaftsplan muss die voraussichtlichen Aus- und Einnahmen enthalten, die die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt tragen müssen und auch eine Auflistung der Anteile die die einzelnen Wohnungseigentümer tragen müssen. Auch die Angabe der Beiträge für die Instandhaltungsrücklage ist verpflichtend mit aufzuführen.
Weitere Pflichten
Die Hausverwaltung in Sigmaringen muss zudem mindestens einmal im Kalenderjahr eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen. An dieser müssen mindestens mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer teilnehmen. Dieser Termin muss den Eigentümern schriftlich mitgeteilt werden. Dieser Brief muss mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Eigentümer eintreffen.
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